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Freizeitwohnsitzabgabe ab Jänner

Alle Gemeinden des Seefelder Plateaus haben die neue Freizeitwohnsitzabgabe beschlossen. Während Seefeld, Leutasch und Scharnitz den Höchstsatz einheben werden, hat Reith 75 Prozent des Höchstsatzes beschlossen. Insgesamt acht Millionen zusätzliche Einnahmen sollen damit in die Kassen der Tiroler Gemeinden gespült werden, so die Intention der Landesregierung.
Beschlossen wurde die Abgabe auf Initiative von LR Hannes Tratter. Dafür gestimmt haben ÖVP, Grüne, FPÖ und Neos, dagegen die SPÖ und die Liste Fritz, die wie in Kärnten eine Zweitwohnsitzabgabe einführen wollten.
Die Freizeitwohnsitzabgabe fällt übrigens zusätzlich zur Tourismusabgabe an. Dafür ließ die Landesregierung sogar prüfen, ob das mit EU-Recht vereinbar ist. Bezahlt werden muss die neue Abgabe von all jenen, die einen gewidmeten Freizeitwohnsitz besitzen und diesen auch als solchen nutzen. Auch wer eine Wohnung ohne diese Widmung besitzt, ist zur Zahlung verpflichtet. Zu beachten ist, dass mit der Entrichtung der Freizeitwohnsitzabgabe ein illegaler Freizeitwohnsitz nicht legalisiert wird. Wird ein Freizeitwohnsitz länger als ein Jahr vermietet oder verpachtet, hat der Nutzer die Abgabe zu leisten.
Ziel der Neureglegung war es, jene Kosten in den Gemeinden abzufedern die für Freizeitwohnsitze Infrastruktur schaffen müssen.
Wie hoch ist nun aber diese Abgabe. Das Land hat dazu eine verpflichtende Tarifstaffelung festgelegt, die sich nach der Größe der Wohnfläche richtet. Bei einer 30 Quadratmeter Garçonnière können die Gemeinden eine Abgabe zwischen 100 und 240 Euro pro Jahr verlangen, bei einer Luxuswohnung über 250 Quadratmeter zwischen 920 und 2200 Euro. Dazwischen gibt es noch vier weitere Staffelungen.
In den Gemeinden Seefeld, Leutasch und Scharnitz haben die Gemeinden jeweils den Höchstsatz beschlossen, das heißt für 30 Quadratmeter werden 240 Euro, für 250 Quadratmeter 2200 Euro pro Jahr eingehoben. Reith hat vorerst 75 Prozent de Höchstsatzes beschlossen. Bgm. Dominik Hiltpolt argumentiert: „Bei der Festlegung der Abgabenhöhe muss zwingend auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde abgestellt werden. Als weiteres Kriterium müssen auch die finanziellen Belastungen der Gemeinde, die durch Freizeitwohnsitze entstehen und insbesondere nicht durch Benützungsgebühren oder Interessentenbeiträge abgegolten werden, berücksichtigt werden. Diese Belastungen müssen objektiv feststellbar und diese Kriterien bei der Festsetzung der Abgabe sachlich gerechtfertigt sein, damit sie einer Überprüfung bei den Höchstgerichten standhält.“
Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe. Das heißt, dass nicht die Gemeinde, sondern der Abgabenschuldner selbst die Abgabe zu bemessen und bis 30. April eines jeden Jahres an die Gemeinde zu entrichten hat. Es liegt zunächst am Liegenschaftsbesitzer, diesen Nachweis zu erbringen. Sollte ein Wohnungsbesitzer keine Vorschreibung erhalten, obwohl er abgabepflichtig ist, muss er dies selbst anzeigen. Wenn der Abgabenschuldner keinen selbst berechneten Betrag bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist, kann eine Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid (§ 201 Bundesabgabenordnung) durch die Gemeinde erfolgen. Wegen dieser Regelung befürchten viele Bürgermeister, dass sie Anfang nächsten Jahres mit einer Flut von Überprüfungen und Anfragen konfrontiert werden.

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