Start Allgemein Vertragsraumordnung und Lärmschutzverordnung

Vertragsraumordnung und Lärmschutzverordnung

Mit einer sehr umfangreichen Tagesordnung verabschiedete sich der Seefelder Gemeinderat kürzlich in seine Sommerpause. Unter anderem beschloss der Gemeinderat eine neue Lärmschutzverordnung. Die in der Jännersitzung beschlossene Vertragsraumordnung wurde nachgeschärft.
Konkret heißt es in der Seefelder Richtlinie, das die Gemeinde das Ziel des Bodensparens und der bestimmungsgemäßen Verwendung des Baulandes verfolgt. Die Siedlungsentwicklung soll vorrangig im Bereich der bestehenden Baulandreserven erfolgen. Zur Sicherstellung der widmungskonformen Verwendung von Grundstücken wird die Gemeinde daher mit Bau- bzw. Wimdungswerbern im Falle von Flächenwidmungsplan- oder Bebauungsplanänderungen Raumordnungsverträge abschließen. Nicht betroffen von dieser Regelung sind maximal vier selbstständige Wohneinheiten oder die Schaffung von maximal 400 Quadratmetern oberirdischer Nutzfläche für Private.
Wird bei einem beabsichtigen Bauvorhaben ein unmittelbarer Eigenbedarf gedeckt, muss dieser glaubhaft nachgewiesen werden. Nach Fertigstellung muss der Hauptwohnsitz binnen sechs Monaten in das gewidmete Objekt verlegt werden. Auch andere Wohnmöglichkeiten können errichtet werden, wenn es sich nicht um Freizeitwohnsitze handelt.
Bei Hotels und Apartmenthäusern sind entsprechende Infrastruktureinrichtungen, wie z.B. Rezeption, Speisesäle, öffentliche Restaurants oder Cafés sowie Aufenthaltsräume zu schaffen. “Der Passus über Investorenmodelle wurde zur Gänze aus der Vertragsraumordnung gestrichen”, so Bauauschussobmann Anton Hiltpolt.
Im Falle einer Widmungsänderung wird mit jedem Projektwerber eine privatrechtliche Vereinbarung abgeschlossen, die ein Verbot der Freizeitwohnsitznutzung beinhaltet. Jeder Bauwerber hat der Gemeinde umfassende Informations- und Einsichtsrechte einzuräumen. Zur Absicherung der vertraglichen Pflichten werden empfindliche Konventionalstrafen vereinbart. Diese wurden gegenüber der ursprünglichen Fassung sogar noch erhöht. Der Gemeinde erhält ein Vorkaufsrecht für alle Veräußerungsarten. Damit will die Gemeinde erreichen, dass sie vom Grundbuchshalter in jedem Fall über Veräußerungen informiert werden muss. In Fällen, in denen die Gemeinde ein Grundstück verkauft, ist ihr auf die Dauer von 15 Jahren ein Wiederkaufsrecht einzuräumen.
Ebenso einstimmig beschlossen wurde die neue Lärmschutzverordnung, bei der man sich an jener der Marktgemeinde Telfs orientierte. Bis dato kam es zwar immer wieder zu Beschwerden. Einschreitmöglichkeiten durch die Polizei waren aber nicht möglich, da die gesetzliche Grundlage fehlte.
Künftig gilt eine weitgehende Nachtruhe von 22 bis 7 Uhr. Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten sind an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ganztägig, an Werk- und Samstagen in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Abbruch- und Betonierarbeiten müssen außerhalb der Hochsaisonsmonate durchgeführt werden. Bau- und Mobilkräne sind in dieser Zeit zu entfernen.
Ausnahmen kann der Bürgermeister schriftlich für Veranstaltungen erteilen, sofern sie nicht öffentlichen Interessen, insbesondere der Gesundheit, entgegenstehen. Die Ausnahmebewilligung ist an Auflagen zu knüpfen, soweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist.

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